AGB

MK Mentor GmbH

Vorm Würzburger Tor 9
91541 Rothenburg ob der Tauber
T +49 9861 9767920
F +49 9861 9767921
E-Mail: info@mk-mentor.de

§ 1 Geltungsbereich

(1) Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgendem: AGB) gelten für alle Verträge über Kooperationen, die Überlassung von Know-how, die Erbringung von Dienstleistungen und die Lieferung und den Bezug von Waren zwischen der MK Mentor GmbH, Vorm Würzburger Tor 9, 91541 Rothenburg ob der Tauber (im Folgenden: MK), und Vertragspartnern im Sinne des § 310 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).

(2) Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Geschäftsbedingungen des Vertragspartners gelten nur dann als einbezogen, wenn diesen von MK schriftlich oder wenigstens in Textform zugestimmt wird.

(3) Diese AGB gelten auch für alle zukünftigen Vertragsbeziehungen mit dem Vertragspartner, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.

(4) Sofern MK und der Vertragspartner im Einzelfall individuelle Vereinbarungen treffen, haben diese Vorrang vor den Regelungen dieser AGB. Aus Beweisgründen sind die Vereinbarungen – vorbehaltlich eines Gegenbeweises – wenigstens in Textform zu bestätigen.

 

§ 2 ANGEBOT UND VERTRAGSSCHLUSS 

(1) Eine Bestellung, die als Angebot im Sinne des § 145 BGB anzusehen ist, kann von MK innerhalb von zwei Wochen ab Zugang bei MK durch Übersendung einer Auftragsbestätigung oder durch Erbringung der bestellten Leistung innerhalb der gleichen Frist von MK angenommen werden.

(2) Angebote von MK sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, dass diese ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wurden.

 

§ 3 VERTRAULICHKEIT UND GEHEIMHALTUNG

(1) An allen in Zusammenhang mit der Vertragsanbahnung oder -durchführung dem Vertragspartner von MK direkt oder indirekt überlassenen (elektronischen) Unterlagen wie z. B. Abbildungen, Kalkulationen, Rezepturen, Ver- und Bearbeitungsmethoden, Zeichnungen behält sich MK Eigentums- und Urheberrechte vor.

(2) Diese Unterlagen dürfen vom Vertragspartner nur im Zusammenhang mit der Erfüllung der ihm vertraglich zugewiesenen Obliegenheiten oder Rechte verwendet werden. Eine Zugänglichmachung gegenüber Dritten, unabhängig davon ob die Unterlagen als vertraulich gekennzeichnet sind oder nicht, ist dem Vertragspartner untersagt, es sei denn, MK erteilt ihm hierzu wenigstens in Textform ausdrücklich seine Zustimmung. Ausgenommen von Satz 1 sind Mitarbeiter und Beauftragte des Vertragspartners, derer er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeiten bedient.

(3) Soweit MK ein Angebot im Sinne von § 2 Absatz 1 dieser AGB nicht innerhalb der dort genannten Frist annimmt, werden die übersandten Unterlangen des Vertragspartners unverzüglich zurückgesendet. Erfolgt die Übersendung durch den Vertragspartner in elektronischer Form, werden die Unterlagen von MK – vorbehaltlich gesetzlicher Aufbewahrungsfristen – unverzüglich gelöscht.

(4) Darüber hinaus verpflichtet sich der Vertragspartner zur Verschwiegenheit hinsichtlich aller Informationen und Erkenntnisse, die er oder Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen im Zusammenhang mit dem Vertragsgegenstand erlangen, insbesondere auf

  1. a) Ergebnisse, die im Rahmen der Vertragsdurchführung erzielt oder verwendet werden,
  2. b) die Beschreibung der Durchführung,
  3. c) die in Augenschein genommenen Zeitpläne, Ziele und Ideen für die Ausführung des Vertragsgegenstandes,
  4. d) andere nicht öffentlich verfügbare Informationen, die der Vertragspartner im Rahmen der Vertragsdurchführung erlangt.

(5) Die Verschwiegenheitsverpflichtung erstreckt sich auch auf sämtliche Mitarbeiter und Beauftragte des Vertragspartners, ohne Rücksicht auf die Art und rechtliche Ausgestaltung der Zusammenarbeit. Der Vertragspartner ist verpflichtet, diesem Personenkreis entsprechende Verschwiegenheitsverpflichtungen aufzuerlegen. Die Verschwiegenheitspflichten des Vertragspartners bleiben über den Zeitraum der Vertragserfüllung hinaus bestehen.

(6) Die Verschwiegenheitspflichten des Vertragspartners entfallen ausnahmsweise dann, wenn er nachweist, dass und in wie weit die betreffenden Informationen

  1. a) allgemein bekannt sind bzw. geworden sind oder
  2. b) ohne Verschulden des Vertragspartners allgemein bekannt werden oder
  3. c) rechtmäßig von einem Dritten erlangt wurden oder werden oder
    4. d) bei dem Vertragspartner bereits vorhanden sind.

 

§ 4 Zahlungsbedingungen

(1) Alle Kaufpreise und Vergütungen sind Nettopreise und in Euro, ggfs. einschließlich der handelsüblichen Produktverpackungen. Zusätzlich entstehende Kosten durch nicht im Vertrag enthaltene Leistungen werden von MK zusätzlich berechnet.

(2) Sofern zwischen MK und dem Vertragspartner keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 3 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten. Ein Abzug von Skonto ist nur bei gesonderter Vereinbarung zwischen MK und dem Vertragspartner zulässig.

(3) Alle Kaufpreise und Vergütungen sind sofort nach Zugang der jeweiligen Rechnung beim Vertragspartner zur Zahlung fällig, soweit sich aus den sonstigen Vereinbarungen zwischen MK und dem Vertragspartner kein anderes Zahlungsziel ergibt.

(4) Eine Zahlung gilt dann als erfolgt, wenn MK über den jeweiligen Betrag verfügen kann; im Fall von Scheckzahlungen gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird.

(5) Sofern der Vertragspartner mit einer Zahlung in Verzug gerät, werden seitens MK Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozent über dem jeweiligen Basiszinssatz berechnet. Die Verpflichtung des Vertragspartners zur Zahlung von Verzugszinsen schließt die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden durch MK nicht aus.

 

§ 5 Liefer- und Leistungszeit

(1) Liefer- und/oder Leistungszeiten, die nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden, sind ausschließlich unverbindliche Angaben.

(2) Der Beginn der jeweiligen Liefer- und/oder Leistungszeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Vertragspartners voraus.

(3) MK ist jederzeit zu Teillieferungen und -leistungen berechtigt, soweit dies für den Vertragspartner zumutbar ist.

(4) Handelt es sich um ein Fixgeschäft i.S.v.§ 286 Absatz 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB, haftet MK nach den gesetzlichen Bestimmungen. Gleiches gilt, wenn der Vertragspartner infolge eines von MK zu vertretenden Verzugs berechtigt ist, den Fortfall seines Interesses an der weiteren Vertragserfüllung geltend zu machen. In diesem Fall ist die Haftung von MK auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, wenn der Verzug nicht auf einer von MK zu vertretenden vorsätzlichen Verletzung des Vertrages beruht. Ein Verschulden seiner Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist MK zuzurechnen.

(5) Für den Fall, dass ein von MK zu vertretender Verzug auf der schuldhaften Verletzung einer vertraglichen Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf, beruht, haftet MK nach den gesetzlichen Bestimmungen mit der Maßgabe, dass in diesem Fall die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt ist. Ein Verschulden von Vertretern und/oder Erfüllungsgehilfen ist MK auch hier zuzurechnen.

(6) Im Fall eines von MK nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführten Lieferverzugs haftet MK für jede vollendete Woche des Verzugs im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 3 % des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 15 % des Lieferwertes. Eine weiter gehende Haftung für einen von MK zu vertretenden Verzug ist ausgeschlossen. Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Vertragspartners wegen eines Lieferverzuges bleiben unberührt.

(7) Ist MK aufgrund von Umständen, die MK nicht zu vertreten hat, vorübergehend oder dauernd daran gehindert, die vereinbarte Leistung ordnungsgemäß und insbesondere fristgerecht zu erbringen und erwachsen MK hieraus Aufwendungen, ist der Vertragspartner unabhängig von einem möglichen Eigenverschulden dazu verpflichtet, diese zu ersetzen. Hat ein Dritter diese Umstände zu vertreten, wird MK Zug um Zug gegen Ersatz seiner Aufwendungen durch den Vertragspartner seine Ansprüche gegen den Dritten an den Vertragspartner abtreten.

(8) Kommt der Vertragspartner in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist MK berechtigt, den insoweit entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Vertragspartner über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

 

§ 6 Gefahrübergang – Versand/Verpackung

(1) Soweit die Lieferung von Sachen Vertragsgegenstand ist, so geht mit Verladung und Absendung an den Vertragspartner, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Vertragspartner über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Sache vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.

(2) MK ist bemüht die Wünsche und Interessen des Vertragspartners hinsichtlich Versandart und Versandweg zu berücksichtigen; dadurch bedingte Mehrkosten – auch bei vereinbarter Frachtlieferung – sind vom Vertragspartner zu tragen. Auf Wunsch des Vertragspartners kann eine Lieferung durch eine Transportversicherung abgesichert werden; die Kosten der Versicherung trägt der Vertragspartner.

(3) Tritt auf Wunsch oder aufgrund eines Verschuldens des Vertragspartners eine Verzögerung der Versendung ein, so werden die Waren von MK auf dessen Kosten und Gefahr gelagert. In diesem Fall steht die Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich.

(4) MK nimmt Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung – ausgenommen Paletten – nicht zurück; der Vertragspartner sorgt für die Entsorgung der Verpackung auf eigene Kosten.

 

§ 7 Eigentumsvorbehalt

(1) Bis zur Erfüllung aller Forderungen, einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent, die MK gegen den Vertragspartner zustehen, bleibt die gelieferte Sache (Vorbehaltsware) Eigentum von MK. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn sich MK nicht stets ausdrücklich hierauf beruft. MK ist berechtigt, die Vorbehaltsware nach vorheriger Setzung einer angemessenen Frist zurückzunehmen, wenn sich der Vertragspartner vertragswidrig (z.B. Zahlungsverzug) verhält. In diesem Fall ist MK berechtigt, die Vorbehaltsware nach deren Rücknahme zu verwerten. Nach Abzug eines angemessenen Betrages für die Verwertungskosten, ist der Verwertungserlös mit den MK vom Vertragspartner geschuldeten Beträgen zu verrechnen.

(2) Der Vertragspartner ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er bei hochwertigen Gütern verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Vertragspartner diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen.

(3) Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat der Vertragspartner bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, auf das Eigentum von MK hinzuweisen und MK unverzüglich zu benachrichtigen, dass die Vorbehaltsware gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, MK die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Vertragspartner für den MK entstandenen Ausfall.

(4) Der Vertragspartner ist berechtigt, die Vorbehaltsware ordnungsgemäß im Geschäftsverkehr zu veräußern und/oder zu verwenden, solange er nicht in Zahlungsverzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Vertragspartner bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an MK ab; MK nimmt die Abtretung hiermit an. Der Vertragspartner bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von MK, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Zur Abtretung dieser Forderung ist der Vertragspartner auch nicht zum Zwecke des Forderungseinzugs im Wege des Factoring befugt, es sei denn, es wird gleichzeitig die Verpflichtung des Factors begründet, die Gegenleistung in Höhe der Forderungen solange unmittelbar an MK zu bewirken, als noch Forderungen von MK gegen den Vertragspartner bestehen.

(5) Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Vertragspartner wird in jedem Fall für MK übernommen. Sofern die Vorbehaltsware mit anderen, MK nicht gehörenden Sachen verarbeitet wird, erwirbt MK das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsbetrag inklusive der Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende neue Sache gilt das Gleiche wie für die Vorbehaltsware. Im Fall der untrennbaren Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen, MK nicht gehörenden Sachen erwirbt MK Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der Mehrwertsteuer) zu den anderen vermischten Sachen zum Zeitpunkt der Vermischung. Ist die Sache des Vertragspartners in Folge der Vermischung als Hauptsache anzusehen, sind sich MK und der Vertragspartner einig, dass der Vertragspartner MK anteilig Miteigentum an dieser Sache überträgt; die Übertragung nimmt MK hiermit an. Das MK entstandene Allein- oder Miteigentum an dieser Sache verwahrt der Vertragspartner für MK.

(6) MK ist verpflichtet, die MK zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt, dabei obliegt MK die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten.

 

§ 8 Gewährleistung/ Haftung

(1) Gewährleistungsrechte des Vertragspartners setzen voraus, dass dieser seinen nach §377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

(2) Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von MK gelieferten Sache, es sei denn, der Mangel wurde arglistig verschwiegen; in diesem Fall gelten die gesetzlichen Regelungen. Für Schadensersatzansprüche bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung von MK beruhen, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist. Die Pflichten aus Absatz 4 und 5 bleiben hiervon unberührt.

(3) Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die Sache einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, ist MK unter Ausschluss der Rechte des Vertragspartners, vom Vertrag zurückzutreten oder den Preis herabzusetzen (Minderung), zur Nacherfüllung verpflichtet, es sei denn, MK ist aufgrund der gesetzlichen Regelungen zur Verweigerung der Nacherfüllung berechtigt. Der Vertragspartner hat MK eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu gewähren. Die Nichterfüllung kann nach Wahl von MK durch Beseitigung des Mangels oder Neulieferung erfolgen. MK trägt im Fall der Mangelbeseitigung die erforderlichen Aufwendungen, soweit sich diese nicht erhöhen, weil der Vertragsgegenstand sich an einem anderen Ort als dem Erfüllungsort befindet. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, kann der Vertragspartner nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag erklären. Die Nachbesserung gilt mit dem zweiten vergeblichen Versuch als fehlgeschlagen, soweit nicht aufgrund des Vertragsgegenstandes weitere Nachbesserungsversuche angemessen und dem Vertragspartner zumutbar sind. Schadensersatzansprüche zu den nachfolgenden Bedingungen wegen des Mangels kann der Vertragspartner erst geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist. Das Recht des Vertragspartners zur Geltendmachung von weiter gehenden Schadensersatzansprüchen zu den nachfolgenden Bedingungen bleibt hiervon unberührt.

(4) MK ist entsprechend der gesetzlichen Vorschriften zur Rücknahme bzw. zur Herabsetzung (Minderung) des Preises auch ohne die sonst erforderlichen Fristsetzung verpflichtet, wenn der Abnehmer des Vertragspartners als Verbraucher der verkauften neuen beweglichen Sache (Verbrauchsgüterkauf) wegen des Mangels dieser Ware gegenüber dem Vertragspartner die Rücknahme der Ware oder die Herabsetzung (Minderung) des Preises verlangen konnte oder dem Vertragspartner ein ebensolcher daraus resultierender Rückgriffsanspruch entgegengehalten wird. MK sind darüber hinaus verpflichtet, Aufwendungen des Vertragspartners, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu ersetzen, die dieser im Verhältnis zum Endverbraucher im Rahmen der Nacherfüllung aufgrund eines Gefahrübergang von MK auf den Vertragspartner vorliegenden Mangels der Ware zu tragen hatte. Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Vertragspartner seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.

(5) Die Verpflichtung gemäß Absatz 4 dieser Vorschrift ist ausgeschlossen, soweit es sich um einen Mangel aufgrund von Werbeaussagen oder sonstiger vertraglicher Vereinbarungen handelt, die nicht von MK herrühren, oder wenn der Vertragspartner gegenüber dem Endverbraucher eine besondere Garantie übernommen hat. Die Verpflichtung ist ebenfalls ausgeschlossen, wenn der Vertragspartner selbst aufgrund der gesetzlichen Regelungen zur Ausübung der Gewährleistungsrechte nicht gegenüber dem Endverbraucher verpflichtet war oder diese Rüge gegenüber einem ihm gestellten Anspruch nicht vorgenommen hat. Dies gilt auch, wenn der Vertragspartner gegenüber dem Endverbraucher Gewährleistungen übernommen hat, die über das gesetzliche Maß hinausgehen.

(6) MK haftet unbeschränkt

  • bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit,
  • für die Verletzung von Leben, Leib oder Gesundheit,
  • nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes sowie
  • im Umfang einer von MK übernommenen Garantie.

(7) Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer Pflicht, die für die Erreichung des Vertragszwecks wesentlich ist (Kardinalpflicht), ist die Haftung von MK der Höhe nach begrenzt auf den Schaden, der nach der Art des vorliegenden Geschäfts vorhersehbar und typisch ist.

(8) Eine weitergehende Haftung von MK besteht nicht. Insbesondere besteht keine Haftung von MK für anfängliche Mängel, soweit nicht die Voraussetzungen der Absätze 6 und 7 dieser Vorschrift vorliegen. Hiervon unberührt bleibt die Haftung gemäß § 5 Absatz 4 bis 6 dieser AGB. Soweit die Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung von Angestellten, Arbeitnehmern, Mitarbeitern, Vertretern und Erfüllungsgehilfen von MK.

(9) Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt auch für die persönliche Haftung der Mitarbeiter, Vertreter und Organe von MK.

(10) Soweit der Vertrag zwischen MK und dem Vertragspartner neben oder anstatt eines Kaufes Werk- oder Dienstleistungen, insbesondere Know-how-Überlassung beinhaltet, gelten die vorstehenden Regelungen sinngemäß. Dies gilt insbesondere dann, wenn MK Sachen und/oder Leistungen lediglich als Vermittler von einem anderen Partner an den Vertragspartner „durchreicht“. In einem solchen Fall ist die kaufmännische Prüfungs- und Rügepflicht abbedungen.

(11) Entsprechendes gilt– soweit übertragbar – sinngemäß, wenn der Vertragsgegenstand mit dem Vertragspartner die leih- oder mietweise Überlassung von Equipment oder anderen Sachen an MK oder durch die Vermittlung von MK an Dritte beinhaltet. Geschäfts- und gebrauchstypische Manki und/oder Beschädigungen berechtigen den Vertragspartner nicht, MK gegenüber Ansprüche zu erheben. Sieht im Überlassungsfall das Gesetz eine eingeschränktere Haftung vor als vorstehend geregelt, gelten für die Haftung die gesetzlichen Bestimmungen.

 

§ 9 Referenzen

Der Vertragspartner gestattet MK ausdrücklich, die gemeinsame Vertragsbeziehung(en) zu werblichen Zwecken zu nutzen (Referenz). Hierbei darf MK insbesondere die Marken, Logos, Namen und sonstigen geschützten Kennzeichen des Vertragspartners wiedergeben.

 

§ 10 ANZUWENDENDES RECHT, GERICHTSSTAND, ERFÜLLUNGSORT

(1) Die Beziehungen zwischen MK und dem Vertragspartner regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

(2) Erfüllungsort und Gerichtsstand für Leistungen und Zahlungen (einschließlich Scheck- und Wechselklagen) sowie sämtliche sich zwischen MK und dem Vertragspartner ergebenden Streitigkeiten ist der Geschäftssitz von MK. MK ist jedoch berechtigt, den Vertragspartner auch an seinem Geschäftssitz zu verklagen.

 

§ 11 Sonstiges

(1) Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

(2) Der Vertragspartner darf Rechte und Pflichten aus oder im Zusammenhang mit Verträgen mit MK nur nach Zustimmung von MK auf Dritte übertragen; diese kann in Textform erfolgen.

(3) Eine Aufrechnung durch den Vertragspartner ist, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur gegenüber von MK unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen statthaft.

(4) Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Textform. Dies gilt auch für die Änderung oder Aufhebung dieser Klausel.

(5) Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen grundsätzlich nicht. Die Vertragsparteien werden sich bemühen, anstelle der unwirksamen Bestimmung eine solche zu finden, die dem Vertragsziel rechtlich und wirtschaftlich am ehesten gerecht wird.

 

Stand 10/2019